CE-Kennzeichnung am Beispiel der Maschinenrichtlinie
Als Ihr kompetenter Partner im Bereich CE-Kennzeichnung möchten wir von Neopex Sie regelmäßig zum Thema CE-Kennzeichnung informieren. In diesem Beitrag beschäftigen wir uns dabei mit dem Thema: CE-Kennzeichnung am Beispiel der Maschinenrichtlinie
CE-Kennzeichnung am Beispiel der Maschinenrichtlinie
Beginnen wir also mit der Basis: Für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Maschinen innerhalb des europäischen Binnenmarkts muss zunächst die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG betrachtet werden. Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG regelt dabei alle Anforderungen zum Inverkehrbringen oder zur Inbetriebnahme von Maschinen und Gesamtheiten von Maschinen, die in deren Anwendungsbereich fallen. Für die Gewährleistung der Maschinensicherheit sind deshalb alle in der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG aufgeführten Gesundheits- und Schutzanforderungen einzuhalten. Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG bestimmt auch die CE-Kennzeichnung, die gemeinsam mit einer EG-Konformitätserklärung den Mitgliedstaaten und damit deren Behörde die Konformitätsvermutung zunächst nachweist.
An jeder Maschine, die als vollständige Maschine deklariert wird, muss also ein CE-Zeichen angebracht werden, wenn der Hersteller die Vermutung trifft und die dafür notwendigen Nachweise führt, dass alle Gesundheits- und Schutzanforderungen gemäß der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG erfüllt sind.
Doch wie ist der Ablauf im Konformitätsverfahren und wie erhalten Sie schlussendlich die CE-Kennzeichnung?
Unser Projektablauf im Konformitätsverfahren zur CE-Kennzeichnung in 4 Schritten:
1. Richtlinien und Normenrecherche
Während des Konformitätsverfahrens erfolgt zunächst eine Recherche nach Richtlinien, die auf die Maschine anwendbar sind. Daraufhin beginnt auch die Recherche anwendbarer Normen mit Fokus auf den harmonisierten Normen. Gemäß der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist es dabei von großer Bedeutung, dass der Stand der Technik zu dem spezifischen Zeitpunkt eingehalten wird. Von der Einhaltung des Stands der Technik kann wiederum ausgegangen werden, wenn die vom Amtsblatt der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG veröffentlichten Produktnormen eingehalten werden, wobei der Technologiewandel bzw. die wissenschaftlichen Fortschritte für einen stetigen Wandel sorgen, sodass neue elektromechanische Komponenten oder Lösungsansätze auf den Markt kommen. Daher kommen im Zusammenhang mit Produkthaftungsfragen auch die Begriffe Stand der Technik und Wissenschaft zum Tragen. Der wissenschaftliche Fortschritt muss also auch immer miteinbezogen werden.
2. Risikobeurteilung und Konstruktion der Maschine
Zeitgleich zur Konstruktion und Elektroplanung der Maschine erstellen wir die Risikobeurteilung. In dieser identifizieren wir die von den Maschinen ausgehenden Gefährdungen, schätzen diese ein und minimieren sie durch geeignete Schutzmaßnahmen hinreichend. Dabei sollten immer alle Gefährdungen beurteilt werden.
Hinweis: Letztendlich handelt es sich aber auch nach dem Durchlaufen des Konformitätsverfahrens nur um eine Vermutung, denn bei einem Schadensfall besteht kein kausaler Zusammenhang mit der CE-Kennzeichnung. Zahlreiche Unfälle entstehen durch mangelnde Sicherheit, obwohl in einigen Fällen auch eine CE-Kennzeichnung vorhanden ist. Daher ist die Sorgfalt beim Durchlaufen eines Konformitätsverfahrens seitens des Herstellers oder seines Bevollmächtigten von großer Bedeutung. Zudem darf nicht vergessen werden, auch alle weiteren für die Maschine zutreffende europäische Binnenmarkts-Richtlinien einzuhalten und die darin geforderten Maßnahmen zu treffen und das zutreffende Konformitätsbewertungsverfahren zu durchlaufen.
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Unser Ingenieurbüro Neopex steht Ihnen gerne rund um die Themen CE-Kennzeichnung, Funktionale Sicherheit, Konformitätsverfahren und ganzheitliche Sicherheitsschutzkonzepte zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne unter: info@neopex.de oder telefonisch unter +49 821 650 605 55.
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